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wiki:ausbildung:abc:sonderregelungen

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Verfahrensablauf Sonderregelungen

Die Ausbildungs- und Prüfungsordnung (Sonderpädagogiklehramtsprüfungsordnung II – SPO II 2014) sieht besondere Regelungen für Lehramtsanwärterinnen und Lehramtsanwärter vor, wenn der Vorbereitungsdienst nicht im Rahmen von 18 Monaten absolviert werden kann (vgl. SPO II § 10 Abs. 4 und 5 und § 25).

Regelungen

Im Einzelnen können dies sein:

  • Wiederholung des 1. Ausbildungsabschnittes
  • Wiederholung Unterrichtspraktische Prüfung 1. Fachrichtung (Wiederholung nur Beurteilung der Unterrichtspraxis; Wiederholung nur Fachdidaktisches Kolloquium; Wiederholung Beurteilung der Unterrichtspraxis und Fachdidaktisches Kolloquium)
  • Wiederholung Unterrichtspraktische Prüfung 2. Fachrichtung (Wiederholung nur Beurteilung der Unterrichtspraxis; Wiederholung nur Fachdidaktisches Kolloquium; Wiederholung Beurteilung der Unterrichtspraxis und Fachdidaktisches Kolloquium)
  • Wiederholung Pädagogisches Handlungsfeld (Wiederholung nur Hausarbeit; Wiederholung nur Pädagogisches Kolloquium; Wiederholung Hausarbeit und Pädagogisches Kolloquium)
  • Wiederholung Schul- und Beamtenrecht
  • Wiederholung Schulleiterbeurteilung
  • Verlängerung wegen Elternzeit
  • Verlängerung wegen Krankheit
  • Kündigung durch LA
  • Entlassung aus dem VD
  • Wechsel des Seminarstandortes
  • Nachteilsausgleich

Leitgedanken

Die folgenden Vorgaben sind für die Sonderpädagogikabteilung bei der Ausgestaltung der Ausbildung handlungsleitend. Sie sind allen Ausbildungslehrkräften über die Abteilungsleitung und das Landeslehrerprüfungsamt (LLPA) zugänglich und werden bei Planung der individuellen Ausbildungspläne wie auch der Prüfungspläne umgesetzt.

Hinweise

  • Die Entscheidungsbefugnis hat das Landeslehrerprüfungsamt. Das LLPA kann zu allen prüfungsrelevanten Fragen Auskunft geben.
  • Im Verwaltungshandeln ist für Ausbildungslehrkräfte und Lehramtsanwärterinnen und Lehramtsanwärter geregelt, welche Daten zu welchem Zeitpunkt an wen weitergeleitet werden.
  • Betroffene Lehramtsanwärterinnen bzw. Lehramtsanwärter erhalten bei nicht bestandenen Prüfungsteilen vom LLPA ein Schreiben. Die Seminarleitung und das Regierungspräsidium erhalten eine Kopie dieses Schreibens und prüfen demgemäß ihre Datenlage.
  • Prüfungsteile sind nicht bestanden, wenn die Note schlechter als „ausreichend“ (4,0) ist.

Vereinbarungen zur Umsetzung

Wiederholung des 1. Ausbildungsabschnittes (SPO II § 10 Abs. 4)

Bei Wiederholung des ersten Ausbildungsabschnitts verlängert sich dieser bis zum 31.01. des darauf folgenden Jahres. Die Ausbildung im Zweitfach beginnt dann zum neuen Schuljahr. Für alle angehenden Lehrkräfte, die Ausbildungsabschnitt 1 wiederholen, benennt die Abteilungsleitung ab Dezember eine Seminarlehrkraft, welche die angehenden Lehrkräfte in ihrem Sonderpädagogischen Handlungsfeld begleitet. Hinweis: Sondertermine werden vom LLPA festgelegt und sind bei der Verwaltung einsehbar.

Wiederholung Unterrichtspraktische Prüfung 1. oder 2. Fachrichtung (SPO II § 10 Abs. 8) – gilt nicht bei §10.4 und bei Noten mit 5,5 oder 6

Wiederholung nur Beurteilung der Unterrichtspraxis

Eine nicht bestandene unterrichtspraktische Prüfung kann während des laufenden Vorbereitungsdienstes auf Antrag, der durch das LLPA dem/der Lehramtsanwärter/in zugeschickt wird, wiederholt werden, wenn der Notendurchschnitt insgesamt 2,50 oder besser beträgt. Der Notendurchschnitt wird durch das LLPA errechnet.

Wiederholung nur Fachdidaktisches Kolloquium

Nicht bestandene Kolloquien können während des laufenden Vorbereitungsdienstes auf Antrag, der durch das LLPA dem/der Lehramtsanwärter/in zugschickt wird, wiederholt werden. Wird nur das fachdidaktische Kolloquium wiederholt, so nimmt es inhaltlich einen Ausgang von einer vorausgegangenen, höchstens zehnminütigen mündlichen Darstellung der angehenden Lehrkraft über eine von ihr gehaltene Unterrichtssequenz.

Wiederholung Beurteilung der Unterrichtspraxis und Fachdidaktisches Kolloquium

Bei Nichtbestehen beider Prüfungsteile finden die Wiederholungen im verlängerten Vorbereitungsdienst statt.

Nichtbestehen der Unterrichtsprüfung in der Ersten Fachrichtung

Bei Nichtbestehen der Unterrichtsprüfung in der Ersten Fachrichtung setzt die angehende Lehrkraft dessen ungeachtet ihre Ausbildung in der zweiten Fachrichtung fort.

Wiederholung Pädagogisches Handlungsfeld (SPO II § 10 Abs. 8)

wiki/ausbildung/abc/sonderregelungen.1558950182.txt.gz · Zuletzt geändert: 2020/09/03 18:10 (Externe Bearbeitung)