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wiki:ausbildung:abc:sonderregelungen

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Verfahrensablauf Sonderregelungen

Die Ausbildungs- und Prüfungsordnung (Sonderpädagogiklehramtsprüfungsordnung II – SPO II 2014) sieht besondere Regelungen für Lehramtsanwärterinnen und Lehramtsanwärter vor, wenn der Vorbereitungsdienst nicht im Rahmen von 18 Monaten absolviert werden kann (vgl. SPO II § 10 Abs. 4 und 5 und § 25).

Regelungen

Im Einzelnen können dies sein:

  • Wiederholung des 1. Ausbildungsabschnittes
  • Wiederholung Unterrichtspraktische Prüfung 1. Fachrichtung (Wiederholung nur Beurteilung der Unterrichtspraxis; Wiederholung nur Fachdidaktisches Kolloquium; Wiederholung Beurteilung der Unterrichtspraxis und Fachdidaktisches Kolloquium)
  • Wiederholung Unterrichtspraktische Prüfung 2. Fachrichtung (Wiederholung nur Beurteilung der Unterrichtspraxis; Wiederholung nur Fachdidaktisches Kolloquium; Wiederholung Beurteilung der Unterrichtspraxis und Fachdidaktisches Kolloquium)
  • Wiederholung Pädagogisches Handlungsfeld (Wiederholung nur Hausarbeit; Wiederholung nur Pädagogisches Kolloquium; Wiederholung Hausarbeit und Pädagogisches Kolloquium)
  • Wiederholung Schul- und Beamtenrecht
  • Wiederholung Schulleiterbeurteilung
  • Verlängerung wegen Elternzeit
  • Verlängerung wegen Krankheit
  • Kündigung durch LA
  • Entlassung aus dem VD
  • Wechsel des Seminarstandortes
  • Nachteilsausgleich

Leitgedanken

Die folgenden Vorgaben sind für die Sonderpädagogikabteilung bei der Ausgestaltung der Ausbildung handlungsleitend. Sie sind allen Ausbildungslehrkräften über die Abteilungsleitung und das Landeslehrerprüfungsamt (LLPA) zugänglich und werden bei Planung der individuellen Ausbildungspläne wie auch der Prüfungspläne umgesetzt.

Hinweise

  • Die Entscheidungsbefugnis hat das Landeslehrerprüfungsamt. Das LLPA kann zu allen prüfungsrelevanten Fragen Auskunft geben.
  • Im Verwaltungshandeln ist für Ausbildungslehrkräfte und Lehramtsanwärterinnen und Lehramtsanwärter geregelt, welche Daten zu welchem Zeitpunkt an wen weitergeleitet werden.
  • Betroffene Lehramtsanwärterinnen bzw. Lehramtsanwärter erhalten bei nicht bestandenen Prüfungsteilen vom LLPA ein Schreiben. Die Seminarleitung und das Regierungspräsidium erhalten eine Kopie dieses Schreibens und prüfen demgemäß ihre Datenlage.
  • Prüfungsteile sind nicht bestanden, wenn die Note schlechter als „ausreichend“ (4,0) ist.

Vereinbarungen zur Umsetzung

wiki/ausbildung/abc/sonderregelungen.1558949837.txt.gz · Zuletzt geändert: 2020/09/03 18:10 (Externe Bearbeitung)