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wiki:ausbildung:abc:sonderregelungen

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wiki:ausbildung:abc:sonderregelungen [2019/05/27 11:49] Christian Albrechtwiki:ausbildung:abc:sonderregelungen [2021/11/15 11:23] (aktuell) – gelöscht Staubitz Admin
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-====== Verfahrensablauf Sonderregelungen ====== 
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-Die Ausbildungs- und Prüfungsordnung (Sonderpädagogiklehramtsprüfungsordnung II – SPO II 2014) sieht besondere Regelungen für Lehramtsanwärterinnen und Lehramtsanwärter vor, wenn der Vorbereitungsdienst nicht im Rahmen von 18 Monaten absolviert werden kann (vgl. SPO II § 10 Abs. 4 und 5 und § 25). 
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-===== Regelungen ===== 
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-Im Einzelnen können dies sein: 
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-  * Wiederholung  des 1. Ausbildungsabschnittes 
-  * Wiederholung  Unterrichtspraktische Prüfung  1. Fachrichtung (Wiederholung nur Beurteilung der Unterrichtspraxis; Wiederholung  nur Fachdidaktisches Kolloquium; Wiederholung  Beurteilung der Unterrichtspraxis und Fachdidaktisches Kolloquium) 
-  * Wiederholung  Unterrichtspraktische Prüfung  2. Fachrichtung (Wiederholung nur Beurteilung der Unterrichtspraxis; Wiederholung  nur Fachdidaktisches Kolloquium; Wiederholung  Beurteilung der Unterrichtspraxis und Fachdidaktisches Kolloquium) 
-  * Wiederholung  Pädagogisches Handlungsfeld (Wiederholung  nur Hausarbeit; Wiederholung nur Pädagogisches Kolloquium; Wiederholung Hausarbeit und Pädagogisches Kolloquium) 
-  * Wiederholung Schul- und Beamtenrecht 
-  * Wiederholung Schulleiterbeurteilung 
-  * Verlängerung wegen Elternzeit 
-  * Verlängerung wegen Krankheit 
-  * Kündigung durch LA 
-  * Entlassung aus dem VD 
-  * Wechsel des Seminarstandortes 
-  * Nachteilsausgleich 
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-===== Leitgedanken ===== 
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-Die folgenden Vorgaben sind für die Sonderpädagogikabteilung bei der Ausgestaltung der Ausbildung handlungsleitend. Sie sind allen Ausbildungslehrkräften über die Abteilungsleitung und das Landeslehrerprüfungsamt (LLPA) zugänglich und werden bei Planung der individuellen Ausbildungspläne wie auch der Prüfungspläne umgesetzt. 
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-==== Hinweise ==== 
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-  * Die Entscheidungsbefugnis hat das Landeslehrerprüfungsamt. Das LLPA kann zu allen prüfungsrelevanten Fragen Auskunft geben. 
-  * Im Verwaltungshandeln ist für Ausbildungslehrkräfte und Lehramtsanwärterinnen und Lehramtsanwärter geregelt, welche Daten zu welchem Zeitpunkt an wen weitergeleitet werden. 
-  * Betroffene Lehramtsanwärterinnen bzw. Lehramtsanwärter erhalten bei nicht bestandenen Prüfungsteilen vom LLPA ein Schreiben. Die Seminarleitung und das Regierungspräsidium erhalten eine Kopie dieses Schreibens und prüfen demgemäß ihre Datenlage. 
-  * Prüfungsteile sind nicht bestanden, wenn die Note schlechter  als „ausreichend“ (4,0) ist. 
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-===== Vereinbarungen  zur Umsetzung ===== 
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-==== Wiederholung des 1. Ausbildungsabschnittes (SPO II § 10 Abs. 4) ==== 
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-Bei Wiederholung des ersten Ausbildungsabschnitts verlängert sich dieser bis 
-zum 31.01. des darauf folgenden  Jahres. Die Ausbildung im Zweitfach beginnt 
-dann zum neuen Schuljahr. 
-Für alle angehenden Lehrkräfte, die Ausbildungsabschnitt 1 wiederholen, benennt  die Abteilungsleitung ab Dezember eine Seminarlehrkraft, welche die angehenden Lehrkräfte in ihrem Sonderpädagogischen Handlungsfeld begleitet. 
-Hinweis: Sondertermine werden vom LLPA festgelegt und sind bei der Verwaltung einsehbar. 
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-==== Wiederholung  Unterrichtspraktische  Prüfung  1. oder 2. Fachrichtung (SPO II § 10 Abs. 8) – gilt nicht bei §10.4 und bei Noten mit 5,5 oder 6 ==== 
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-=== Wiederholung nur Beurteilung der Unterrichtspraxis === 
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-Eine nicht bestandene unterrichtspraktische Prüfung kann während des laufenden Vorbereitungsdienstes auf Antrag, der durch das 
-LLPA dem/der Lehramtsanwärter/in zugeschickt wird, wiederholt werden, wenn der Notendurchschnitt insgesamt  2,50 oder besser beträgt. Der Notendurchschnitt wird durch das LLPA errechnet. 
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-=== Wiederholung  nur Fachdidaktisches Kolloquium === 
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-Nicht bestandene Kolloquien können während des laufenden Vorbereitungsdienstes auf Antrag, der durch das LLPA dem/der Lehramtsanwärter/in zugschickt wird, wiederholt werden.   
-Wird nur das fachdidaktische Kolloquium wiederholt, so nimmt es inhaltlich einen Ausgang von einer vorausgegangenen, höchstens zehnminütigen mündlichen Darstellung der angehenden Lehrkraft über eine von ihr gehaltene Unterrichtssequenz.  
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-=== Wiederholung  Beurteilung der Unterrichtspraxis und Fachdidaktisches Kolloquium === 
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-Bei Nichtbestehen beider Prüfungsteile finden die Wiederholungen im verlängerten Vorbereitungsdienst statt. 
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-=== Nichtbestehen der Unterrichtsprüfung in der Ersten Fachrichtung === 
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-Bei Nichtbestehen der Unterrichtsprüfung in der Ersten Fachrichtung setzt die angehende Lehrkraft dessen ungeachtet ihre Ausbildung in der zweiten Fachrichtung fort. 
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-==== Wiederholung  Pädagogisches Handlungsfeld (SPO II § 10 Abs. 8) ==== 
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-=== Wiederholung nur Hausarbeit (SPO II § 19 Abs. 5) === 
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-Wenn die Hausarbeit nicht mindestens mit der Note „ausreichend“ (4,0) bewertet wird, muss dieser Prüfungsteil noch im laufenden Vorbereitungsdienst wiederholt werden. 
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-Die Wiederholung umfasst die Hausarbeit eines neuen Themas.  
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-=== Wiederholung nur Pädagogisches Kolloquium === 
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-Bei nicht bestandenem Pädagogischem Kolloquium kann nach Beratung und unter Abwägung der Umstände des Einzelfalls die Wiederholung auf Antrag noch während des laufenden Vorbereitungsdienstes gestattet werden. 
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-==== Wiederholung Schul- und Beamtenrecht  (SPO II § 18 Abs. 4) ==== 
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-Bei Nichtbestehen findet eine Wiederholungsprüfung noch im laufenden Vorbereitungsdienst statt. 
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-==== Wiederholung  Schulleiterbeurteilung  (SPO II §  13 Abs.5 u. 6, §27 Abs. 2) ==== 
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-Ist die Schulleiterbeurteilung als nicht „ausreichend“ (4,0) bewertet, sind die Unterrichtspraktischen Prüfungen nach § 21 auf der Grundlage der Entscheidung nach § 21 Absatz 1 Satz 5 erneut abzulegen; dies gilt als Wiederholung.  
-Andere bestandene Prüfungsteile bleiben gültig. Am Ende eines verlängerten Vorbereitungsdienstes erstellt die Schulleiterin oder der Schulleiter eine neue Beurteilung über diesen Zeitraum. 
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-==== Verlängerung  nach Elternzeit (SPO II § 10 Abs. 1) ==== 
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-In Absprache mit dem LLPA wird das Regierungspräsidium den Vorbereitungsdienst um die erforderliche Zeit verlängern. 
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